114 1873.
C. 9.
Feuerzüge.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimetern unter dem festge-
setzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siede
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge,
in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles
der Wandungen nicht zu befürchten ist, die Gefahr des Erglühens ist in der Regel
als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche
von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird,
bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindesteus
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.
IV. Ausrüstung der Dampfkessel.
8. 10.
Sopeisfsuans.
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab,
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassero geschlossen wird.
8. 11.
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser-
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden
hierbei als ein Kessel angesehen.
8. 12.
Wasserstandszeiger.
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten
heeigneten Vorrichlung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kesselo
haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von
mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.