Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 115 
8. 13. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in 
der Ebene des fesgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne 
müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entsernung von Kesselstein in gerader 
Richtung hindurchstoßen kann. 
8. 14. 
Wasserstandsmarke. 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasser- 
standsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in 
die Augen fallende Marke zu bezeichnen. 
8. 15. 
Slcherheltsventil. 
Jeder Dampskessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheiksventil 
versehen sein. Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von 
welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei 
Sicherheitsventile. Lokomobil= und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüstet werden können. Sie fund 
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel fesigesetzten Dampf- 
spannung den Dampf entweichen lassen. 
Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat letzteres 
aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, welches, am äußersten Ende des 
Hebels angebracht, der höchslen festgestellten Dampsspannung entspricht. Das Be- 
lastungsgewicht wird mit dem amtlichen Stempel versehen. Erfolgt die Belastung. 
mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen sein, daß die Belastung 
nicht über die für die höchste festgesebte Dampfspannung geltende gesteigert 
werden kann. 
S. 16. 
Manometer. 
An jedem Danwpfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an 
welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende 
Marke zu bezeichnen ist.
	        
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