116 1873.
8. 17.
Kesselmarke.
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name
des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfsertigung in
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.
V. Prüfung der Dampfkessel.
8. 18.
Druckprobe.
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen
mit Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen
Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem
Duucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt.
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadrat-
centimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für
undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form
als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
8. 19.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebostätte ganz blos gelegt worden
sind, so müssen sic in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel der Prüfung
mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach
Art der Lokomotirkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behuss Ausbesserung oder
Erneuerung herausgenommen oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Er-