Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

116 1873. 
8. 17. 
Kesselmarke. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name 
des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfsertigung in 
leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
V. Prüfung der Dampfkessel. 
8. 18. 
Druckprobe. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung 
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen 
mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem 
Duucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. 
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadrat- 
centimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende 
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für 
undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form 
als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
8. 19. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder 
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebostätte ganz blos gelegt worden 
sind, so müssen sic in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel der Prüfung 
mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotirkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behuss Ausbesserung oder 
Erneuerung herausgenommen oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Er-
	        
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