1873. 117
neuerung ebenfalls die Prũfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der rölligen
Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht.
8. 20.
Prüfungemanometer.
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte
amtliche Manometer feslgestellt werden.
An jedem Dampffessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prü-
senden Beamten die Anubringung des amtlichen Manometers gestattct.
8. 21.
Die im Bereiche eines deutschen Bundesstaates vorgenommene amtliche Druck,
probe eines Dampfkessels ist auch für das hiesige Fürstenthum als vollgültig anzu-
erkennen.
8. 22.
Abnahme.
Bevor ein Dampfkessel in Betrieb genommen werden soll, hat der Kesselbesitzer
der Ortspolizeibehörde und diese dem Landrathsamte Anzeige zu machen.
Alsdann ist der Kessel außer der Druckprobe einer polizcilichen Untersuchung
zunächst in ungeheiztem Zustande zu unterwersen, um die Uebereinstimmung mit den
zur Genehmigung eingereichten Zeichmungen und Schriftstücken und die Ausführung
nach den vorstehenden Bestimmungen festzustellen. Alsdann erfolgt die Revision in
geheiztem Zustande, um nach Anlegung des Controlmanometers das Sicherheitsventil
zu normiren und das Manometer zu prüfen.
Auf Grund des durch den amtlich bestellten Sachverständigen ausgefertigten
Abtestes ertheilt das Landrathsamt die Genehmigung zur Inbetriebsetzung in Ur.
kundenform, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von der
erfolgten Gepehmigung.
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certificats den Dampf-
kessel in Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm des-
halb ein Bedenken nicht beigeht, die sofortige Inbetriebnahme zu gestatten und
darüber eine Bescheinigung auszuslellen.
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesegsammlung XXXIV. 13