Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 117 
neuerung ebenfalls die Prũfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der rölligen 
Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
8. 20. 
Prüfungemanometer. 
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer feslgestellt werden. 
An jedem Dampffessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prü- 
senden Beamten die Anubringung des amtlichen Manometers gestattct. 
8. 21. 
Die im Bereiche eines deutschen Bundesstaates vorgenommene amtliche Druck, 
probe eines Dampfkessels ist auch für das hiesige Fürstenthum als vollgültig anzu- 
erkennen. 
8. 22. 
Abnahme. 
Bevor ein Dampfkessel in Betrieb genommen werden soll, hat der Kesselbesitzer 
der Ortspolizeibehörde und diese dem Landrathsamte Anzeige zu machen. 
Alsdann ist der Kessel außer der Druckprobe einer polizcilichen Untersuchung 
zunächst in ungeheiztem Zustande zu unterwersen, um die Uebereinstimmung mit den 
zur Genehmigung eingereichten Zeichmungen und Schriftstücken und die Ausführung 
nach den vorstehenden Bestimmungen festzustellen. Alsdann erfolgt die Revision in 
geheiztem Zustande, um nach Anlegung des Controlmanometers das Sicherheitsventil 
zu normiren und das Manometer zu prüfen. 
Auf Grund des durch den amtlich bestellten Sachverständigen ausgefertigten 
Abtestes ertheilt das Landrathsamt die Genehmigung zur Inbetriebsetzung in Ur. 
kundenform, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von der 
erfolgten Gepehmigung. 
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certificats den Dampf- 
kessel in Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm des- 
halb ein Bedenken nicht beigeht, die sofortige Inbetriebnahme zu gestatten und 
darüber eine Bescheinigung auszuslellen. 
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesegsammlung XXXIV. 13
	        
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