Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

118 1873. 
8. 23. 
Perlodische Nevisionen. 
Ein jeder in Betrieb befindliche Dampfkessel soll von Zeit zu Zeit einer tech- 
nischen Untersuchung unterliegen. 
Das Fürstl. Ministerium ist befugt, Ausnahmen hiewon nachzulassen, insoweit 
dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit unbedenklich erscheint. 
Die Untersuchung sindet alljährlich einmal bei Dampfkesseln statt, wenn die 
Dämpfe derselben mechanisch wirken, bei allen andern Kesseln erfolgt die Unter- 
suchung mur alle zwei Jahre. 
Diese Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der zur Sicherheit des Be- 
triebes erforderlichen Vorrichtungen und deren Uebereinstinimung mit den in der 
polizeilichen Genehmigung für Kesselanlagen deshalb getroffenen Bestimmungen fest- 
zustellen und ist daher zu richten: 
1) auf die Vorrichtung zum regelmäßigen Speisen des Kessels; 
2) auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Normal-Wasserstand 
in dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit erkennen zu können; 
auf die Vorrichtungen, welche gestatten, den etwaigen Niederschlag an den 
Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel reinigen zu können; 
auf die Vorichtugen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im Innern 
des Ke 
auf die (Meiühunn und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen 
freien Abzug zu gestatten, wenn die Normal= Spannung erreicht, bezüglich 
überschritten wird; 
auf die Ausführung und den Zustand der Feuerunganlage selbst, die 
Mittel zur Regelung und Absperrung des Zutritts der almosphärischen Luft 
und zur khunlichslt schnellen Beseitigung des Feuers. 
Die Prüfung der Stärken und Widerstandsfähigkeit der Kesselwände ist nicht 
Gegenstand der Untersuchung, auch darf eine Unterbrechung des Betriebes lediglich 
zum Zweck der technischen Prũfung nicht verlangt werden. 
8. 24. 
Keselwärter. 
Der mit der Untersuchung beauftragte Sachverständige hat sich davon zu über- 
— — 
— — 
S 
S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.