Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

120 1873. 
werden können, so nimmt der Sachverständige nach Ablauf der zur Herstellung des 
vorschriftsmäßigen Zustandes für erforderlich zu achtenden und von ihm zu bestim- 
menden Frist eine auherordentliche Untersuchung vor, für welche die in SS. 23 bis 
25 ertheilten Vorschristen gleichfalls Anwendung finden. 
Ergiebt sich hierbei, daß durch die Fortsetzung des Betriebes dringende Gefahr 
für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeigeführt wird, so ist der 
revidirende Beamte ermächtigt, den Betrieb des Dampfkessels bis nach erfolgter 
Beseitigung jener Gefahr zu sistiren. Von dieser Maßregel ist sofort der Orts. 
polizeibehörde und dem Landratbsamte Mittheilung zu machen. 
Das Revisionsbuch ist im Kesselhause auszubewahren, so daß dasselbe jederzeit 
eingesehen werden kann. 
5. 27. 
Der Sachverständige hat eine außerordentliche Untersuchung auch dann anzu- 
stellen, wenn er von der Ortspolizei oder dem Landrathsamte dazu aufgefordert wird. 
8. 28. 
Untersuchungsgebühren. 
Die Kosten der nach S. 22 stattfindenden ersten Untersuchungen eines Dampf- 
kessels, ingleichen die Kosten der nach §§. 23— 20 regelmäßigen alljährigen Revi- 
sionen der im Betriebe besindlichen Dampfkessel, fallen dem Inhaber des Kessels 
zur Last. Ist jedoch die außerordentliche Untersuchung auf Grund der Bestimmung 
des §. 27 vorgenommen und hat sich bei derselben ein Mangel nicht ergeben, so 
ist der Kesselinhaber zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet. 
§. 29. 
Die revidirenden Beamten liauidiren für jede Druckprobe oder für jede gewöhn- 
liche Untersuchung eines Dampfkessels, einschließlich Protocollaufnahme oder Aus- 
stellung eines Betriebserlaubnißscheines, 6 Mark (2 Thlr. = 3 Fl. 30 Kr.) 
Befinden sich mehrere Kessel in einer und derselben Betriebsstätte, so sind für 
die Nevision des zweiten und der folgenden Kessel nur je 3 Mark (1 Thlr. — 
1 Fl. 45 Kr.) zu liquidiren. 
Bei außergewöhnlichen Nachrevisionen, ingleichen bei den in 8. 27 aufge- 
führten außerordentlichen Untersuchungen, sowie bei den ersten Revisionen und
	        
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