Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 121 
Abnahmen eines neuen Kessels, sofern der Besitzer die Revision ohne Zeitverlust 
vorgenommen zu sehen wünscht, kommen zugleich reglementmaßige Diäten und Reise- 
kosten in Anusaß. 
Die Gebühren werden vom Landrathoamte eingezogen. 
8. 30. 
Jahreslisten. 
Die Sachverständigen haben mit Schluß jeden Jahres über die im Laufe des 
vorhergegangenen Jahres von ihnen revidirten Kessel Listen unter Angabe der 
gemachten Monita dem Fürstlichen Ministerium einzureichen. 
VI. Strafbestimmungen. 
8. 31. 
Wer eine Danp#fkesselanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet, 
verlegt, oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe des §. 147, 2 der 
Gewerbeordnung vom 23 Juni 1869 mit Geldbuße bis zu 300 Mark (100 Thlr. 
— 175 Fl.) und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
8. 32. 
Derselben Strase verfällt: 
a) wer einen Dampfkessel den Vorschriften dieser Verordnung zuwider 
ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen 
b) wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb 
der bestimmten Fristen vollständig abhilft. 
« Abgeseben von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der 
vorgeschriebenen resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Berieb gesetzt werden. 
§5. 33. 
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der 
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie 
alle vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung und der allge- 
meinen polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Straf-
	        
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