122 1873.
gesetzbuches Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verur-
sachten Gefahr mit 15 bis 300 Mark (5 bis 100 Thlr. = 8 Fl. 45 Tr. bis
175 Fl.) oder entsprechender Haft zu bestrafen.
§. 34.
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels vor
Beendung der technischen Erörterung (§. 35) ziehen eine Strafe von 60 Mark
(20 Thlr. = 35 Fl. nach sich.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
8. 35.
Explossonen.
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so hat die Ortspolizeibehörde hiewon dem
Landrathsamte unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches eine sosprtige Nevision
durch den Sachverständigen veranlaßt. Leßterer hat nach vorgenommener Revision
eine Beschreibung des Thatbestandes, unter Beilegung von Zeichnungen, und eine
Angabe über den vermuthlichen Grund der Expfosion, erforderlichen Falls nach
protokollarischer Vernehmung von Zeugen, an das Landrathsamt einzusenden. Die
stattgesundenen Erhebungen sind dem Ministerium vorzulegen.
8. 36.
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung aber nicht entsprechen, eine Verän-
derung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine
Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 8 und 9 nicht gefordert
werden. Dagegen sinden im Uebrigen die vorslehenden Bestimmungen auch für
solche Fälle Anwendung.
8. 37.
Das Fürstl. Ministerium ist befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung
der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
S. 38.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: