Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

122 1873. 
gesetzbuches Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verur- 
sachten Gefahr mit 15 bis 300 Mark (5 bis 100 Thlr. = 8 Fl. 45 Tr. bis 
175 Fl.) oder entsprechender Haft zu bestrafen. 
§. 34. 
Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels vor 
Beendung der technischen Erörterung (§. 35) ziehen eine Strafe von 60 Mark 
(20 Thlr. = 35 Fl. nach sich. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 35. 
Explossonen. 
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so hat die Ortspolizeibehörde hiewon dem 
Landrathsamte unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches eine sosprtige Nevision 
durch den Sachverständigen veranlaßt. Leßterer hat nach vorgenommener Revision 
eine Beschreibung des Thatbestandes, unter Beilegung von Zeichnungen, und eine 
Angabe über den vermuthlichen Grund der Expfosion, erforderlichen Falls nach 
protokollarischer Vernehmung von Zeugen, an das Landrathsamt einzusenden. Die 
stattgesundenen Erhebungen sind dem Ministerium vorzulegen. 
8. 36. 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den 
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung aber nicht entsprechen, eine Verän- 
derung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine 
Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 8 und 9 nicht gefordert 
werden. Dagegen sinden im Uebrigen die vorslehenden Bestimmungen auch für 
solche Fälle Anwendung. 
8. 37. 
Das Fürstl. Ministerium ist befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung 
der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
S. 38. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
	        
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