Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 123 
1), auf Kochgesäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
auf Dampfüberhiher oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander- 
weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer 
besonders erbitzt wird; 
auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Akmosphäre durch ein 
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von 
nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite 
verbunden sind. 
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— 
—— 
8. 39. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben die Bestimmungen 
des Bahnpolizei= Reglements für Eisenbahnen Deutschlands vom 3. Juni 1870 
nebst Nachtrag vom 29. Dezember 1871 auch ferner in Geltung. 
Nudolstadt, den 15. August 1873. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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