Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

128 1873. 
& XNXNVIUIII. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums von 25. August 1873, die Prüfung 
der Apotheker betreffend. « 
Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Herren Reichskanzlers vom 15. 
Juli 1873 (Neicho-Gesetz-Blatt S. 299) und vom 18. desselben Monats (Central= 
blatt für das deutsche Reich Nr. 31, S. 254) wird andurch zur öffentlichen Kenniniß 
gebracht, daß der Bundesrath auf Grund der Bestimmung in 8. 29 der Gewerbe- 
Ordnung vom 21. Juni 1869 beschlossen hat, die Bekanntmachung vom 25. September 
1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Vun- 
desges.= Bl. S. 635) dahin zu ändern, daß dac zweite Alinca des S. 3 der Vorschriften über 
die Prüfung der Apotheker (Abschnitt IV. der Bekanntmachung) folgende Fassung erhält: 
„die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 
1) durch den Nachweis der wissenschaftlichen Besähigung eines Schülers der 
Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, in 
Bayern der ersten Gymnasialklasse oder des ersten Cursus eines Real- 
Gymnasiums. Dieser Nachweis ist zu führen durch ein Zeugniß über 
den in der genannten Klasse mindestens ein Jahr bindurch mit Erfolg 
genossenen Unterricht oder durch das Befähigungszeugniß zum Eintritt 
als einjährig Freiwilliger in die Armee; 
durch eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Sewirzeit, von welcher 
letzteren jedoch mindestens die Hälste in einer inländischen Apotheke zu- 
gebracht sein muß; 
durch ein mindestens einjähriges Universitätsstiudium. Dem Besuche einer 
Universität ist der Besuch der pharmazentischen Fachschule bei der Herzogl. 
Braunschweigischen polytechnischen Schule (Collegium Curolinum) sowie 
der Besuch der polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu 
Carlsruhe gleich zu achten. 
Die Erfüllung der unter 2 und 3 erwähnten Vorbedingung ist durch Zeugnisse 
in beglaubigter Form nachzuweisen.“ 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Jannar 1874 in Krast. 
Diejenigen Candidaten der Pharmazie, welche bereits vor diesem Zeilpunkte in 
die Lehre getreten waren, sind zur Prüsung auch dann zuzulassen, wenn sie die Er- 
füllung der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen 
nachweisen; jedoch haben die am 1. Jannar 1874 noch in der Lehre befindlichen 
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