Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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Candidaten eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Sewirzeit, und die am ge- 
nannten Tage noch in der Sewirzeit Begriffenen eine dreijährige Sewirzeit darzuthun. 
In Folgze dieses Bundesrathsbeschlusses treten nicht nur die Bestimmungen der 
§§S. 3 sub b. und 30 der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Ges.-S. 
S. 46) wegen der Dauer der Lehr= und Sewirzeit der Apotheker, sowie wegen des 
Besuchs eines pharmazeutischen Instituls oder einer Universität mit dem 1. Jannar 
1874 außer Wirksamkeit, sondern es ist auch die Verordnung vom 3. Mai 1872 
(Ges.-S. S. 109) aufgehoben. 
Rudolstadt, den 25. August 1873. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
XNNNN Gesetz 
vom 6. September 1873 wegen Abänderung des Gesetzes vom 
23. März 1855, die Verwaltung der gerichtlichen Depositen 
betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben in Erwägung, daß eine weitere Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Ausleihung von Depositengeldern durch das Interesse der Betheiligten ge- 
boten wird, nachdem die §§F. 45 bis 53 des Gesetes über die Verwaltung der 
herichtlichen Depositen vom 23. März 1855 (Ges.-S. S. 95) durch 8. 14 des Ge- 
setzes vom 15. Angust 1873, die Ausgabe von Nentenbriefen betreffend (Ges.= S. 
S. 85) aufgehoben worden, beschlossen, auf Antrag Unseres Ministeriums und auf 
Grund des F. 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (Ges-S. S. 34) zu ver- 
ordnen was folgt:
	        
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