Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 9 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stüch vom Jahre 1873. 
. IV. Gesetz 
die Feststellung des Staatshaushalts-Etats auf die Finanzperiode 
von 1873 bis 1875 betr., vom 21. Febr. 1873. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
8. 1. 
Der Staatshaushalts= Etat wird 
für das Jahr 1873 in Einnahme auf 883.536 Fl., 
in Ausgabe auf 874,.602 Fl., 
für das Jahr 1874 in Einnahme auf 878,506 Fl., 
in Ausgabe auf 861,431 Fl. 
für das Jahr 1875 in Einnahme auf 879,005 Fl., 
in Ausgabe auf 865,503 Fl. 
kestgestellt. - 
8. 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1873. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzbarg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
Fürstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXIV. 2 
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Marz 1873.
	        
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