Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 135. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
und - 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, 
beschlossen haben, eine Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach 
Weischlitz nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadtilm und von Schwarza 
nach Königsee mit eventueller Fortsetung nach Ilmenau ins Leben zu rufen, sind 
zum Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
von Seiten Seiner Majestät des deutschen Kaisers, Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihr userl Dabttr der Eisenbahn-Verwaltung 
Theodor Weishaupt, 
Allerhöchst t Geheimer Legations-Rath 
ilhelm Jordan; 
von Seilen Seiner Majestät des Königs von Sachsen: 
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollnaͤchtigter Minister 
Geheimerath Hans von Könneriß# 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Grohherzogs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Staatsrath 
Freiherr Rudolph von Groß; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst Ihr Geheimer Staatsrath 
Albrecht Gisecke; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg: 
der Königlich Preußische Ministerial-Direktor der Eisenbahn-Verwaltung 
heodor Weishaupt, 
der Königlich Preußische Geheime Legations-Rath 
Wilhelm Jordan; 
von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Nudolstadt: 
Höchst Ihr Regierungerath Ferdin and Hanuthal; 
von Seiten Sr. Dnblnt des Fürsten Neuß jüngerer Linie: 
st Ihr Staatsminister Adolph von Harbo 
welche nach gelehrner Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung Voorr Vollmachten 
unter dem Vorbehalte der Ratification nachstehenden Vertrag verabredet und abge, 
schlossen haben:
	        
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