136 1873.
Artikel I.
Die Königlich Preußische, die Königlich Söächsische, die Großherzoglich Sächsische,
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische, die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reußische Regienung ver-
pflichten sich, innerhalb Ihrer Staatsgebiete die Anlage einer Eisenbahn zuzulassen
und zu fördern, welche von Erfurt ausgehend, woselbst sie Auschluß an die Thüringische,
die Erfurt-Nordhausener und die Erfurt-Sangerhausener Eisenbahn zu nehmen hat,
über Hayn, Krannichfeld bis in die Nähe von Klein-Hettstedt, weiter über Remda.
Teichröda, Rudolstadt (mit Anschluß daselbst an die Saal Bahn), Schwarza, Saal-
seld (mit Anschluß daselbst an die Gera-Eichichter Eisenbahn), Unter-Wellenborn,
Ranis, Knau, Schleiz, Lößau, Mühltruff (mit Anschluß von dort an die Sachsisch-
Bayerische Eisenbahn bei Schönberg), nach Weischlitz mit Anschluß daselbst an die
(Sachsisch.) Voigtländische Staats-Eisenbahn führt, und die beiden Zweigbahnen Klein-
Hettstedt. Stadtilm und Schwarza-Blankenburg-Ober-Nottenbach-Königsee erhält.
Bei den vorgenannten Orten sollen an geeigneten horizontalen Stellen Stationcan-
lagen für den Personen= und Gütewerkehr angelegt werden, und zwar:
Bahnhöfe bei Erfurt, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Mühltruff. Schönberg und
Weischlitz;
Haltestellen erster Classe bei Krannichfeld, Klein, Hettstedt, Remda, Schwarza,
Nanis, Stadlilm, Blankenburg und Königsee;
Haltestellen Rweiter Classe bei Hayn, Teichröda, Unter-Wellenborn, Knan, Lößau
und Ober-Rottenbach.
Artikel II.
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen im Allgemeinen die von der Ge-
sellschaft für Eisenbahn-Unternehmen, Commandit-Gesellschaft auf Actien, F. Pleßner
& Comp. in Berlin, angefertigten und eingereichlen generellen Vorarbeiten, jedoch
umter thunlichster Beseitigung der für Saalfeld projeklirten Kopfstation, zu Grunde
gelegt werden. Im Besonderen wird verabredet,
1) daß das Längengefälle der Bahn in der Houptbahn Erfurt.Weischlitz nirgends
stärker alg im Verhältniß von 1 zu 72, in den Zweigbahnen nirgends stärker
als 1 zu 60 sein soll;
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Curven der Ge,
leisverbindungen auf den Bahnhöfen nicht weniger als 200 Meter, für die