Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

138 1873. 
Thaler nebst der Eintragung in das Handels-Register nachzuweisen, beziehungsweise 
nachdem von ihr eine Cautiun von fünf Procent des Anlagekapitalo bei der Königlich 
Preußischen General- Staats. Kasse deponirt sein wird. 
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses Ver- 
trages von der Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werden sich die contrahirenden Re- 
Vierungen über die Wahl einer anderen Gesellschaft verständigen. 
Artifkel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die im Artikel ll gedachte 
Caution nicht ohne Zustimmung der übrigen contrahirenden Regierungen an die Ge- 
sellschaft ganz oder theilweise zurückzuzahlen. 
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach 
Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnsliecken zu. 
Artikel V. 
Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu concessionirende 
Eisenbahn-Gesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwalltung in Preußen und 
zwar in Erfurt zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetliche Aufsichtorecht 
über die Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung 
ausgeübt wird. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt auch die technische Revision und 
Fesistellung des gesammten Bauprojekts, einschließlich der speciellen Bauentwürfe 
vorbehalten. Dieselbe wird hierbei jedoch etwaige besondere Wünsche der übrigen 
Regierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen. Dagegen soll die landes= 
polizeiliche Fesiseyung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Flußcorrectionen, 
Vorfluthsanlagen und Parallelwege nebst der Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder 
Regierung innerhalb ihres Gebiets zustehen. Die Herstellung neuer Zusuhrwege nach 
den Stationen soll der Gesellschaft nicht auferlegt werden. 
Artikel VI. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, in- 
sosern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in 
jedem der Gebiele nach den Bestimmungen des dort geltenden beziehungsweise zu 
erlassenden Expropriationsgesetzes. Jede der hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet 
der Gesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
	        
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