1873. 138
Artikel VII.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Ge-
fahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter,
sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen besördert zu werden geeignet
sind, ohne Nachtheil transportirt werden können.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der
Dampfwagen übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche
Prüfung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebemittel,
wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betrefsende
bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Gebieten zulassen.
Artikel VIII.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche
aus Anlaß der Bahnaulage oder des Bahnbetriebs in einem der von der Bahn
durchschnittenen Staatsgebiete entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden mochten,
der dortigen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Plaß greisen, den sonst
in diesen Gebieten geltenden Gesetzen sich zu unterwersen. Den contrahirenden Ne-
gierungen bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und der Gesellschaft, sowie
die Handhabung der Ihnen über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden
Hoheits= und Aufsichtsrechte, eine Jede für Ihr Gebiet einer Behörde oder einem
besonderen Commissarius zu übertragen.
Diese Behörden resp. Commissarien haben die Beziehungen Ihrer Regierungen
zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Verwaltungs= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche hiernach von diesen Behörden oder Commissarien ressortiren, an dieselben zu
wenden.
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher contrahirender Regierungen
vorliegt oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die sormelle geschäftliche Leitung
der Königlich Preußischen Behörde resp. dem Königlich Preußischen Commissarius, zu.
Artikel IX.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten sind
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei der kompetenten Behörde des betreffenden
Staats in Pflicht zu nehmen.