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dazu noch etwa ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom Rein-
ertrage der Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Die Königlich
Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn feststellen und
nach Maßgabe der Längenausdehmung der in den betreffenden Gebieten belegenen
Steecken berechnen, auch den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regierungen
miktheilen. Die Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betreffenden
Einnahmestellen abzuführen.
Einer anderweiten staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbesteuer
soll die in Rede stehende Eisenbahn in keinem der betheiligten Staatsgebiete unter-
worfen werden. Auch soll eine Concessionssteuer von dem Unternehmen nicht er-
hoben werden.
» Aktikcixttt.
DiecontrahitcndcnNegiektmgcnbehaltcnstch,eincJedefütsich,daöRccht
vor, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe der Bestimmungen
des Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch
eine etwaige Erwerbung des Eigenkhums an den in Rede stehenden Eisenbahnen
innerhalb des einen oder anderen Staatsgebiets Seitens der betreffenden Regierung
soll jedoch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden,
vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung
gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahn zuvor eine den Ver-
hältnissen angepaßte Verständigung Plat greifen.
Artikel XIV.
Jede der kontrahirenden Regierungen soll besugt sein, von dem gegenwärtigen
Vertrage mittelst einer allen mitcontrahirenden Regierungen zu notifizirenden Erklärung
zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn einschließlich der Zweigbahnen nicht
spätestens bis 1. Januar 1875 begonnen ist.
Artikel XV.
Die Ratisikationen dieses Vertrages sollen binnen acht Wochen nach der Unter-
zeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXIV. 21