Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 145 
und öffentliche Arbeiten festzusetzender jöhrlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen 
sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. 
Der Resewesond, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche 
Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen 
Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministero für Kandel, Ge, 
werbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder 
zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung 
des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden 
Restes des Anlage Capitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen 
und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlage- 
Capitals, der Zinsen des Resewefonds selbst, sowie durch einen von dem Aussichts- 
rathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Prozent des An- 
lagekapitals betragenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-Einnahmen zu do- 
tiren. Hat der Resewe-Fond die Summe von 150,000 Thlrn. (Einhundert fünfzig 
Tausend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden. 
Die Anlegung der Bestände des Ernenerungs oder Resewesonds hat in deutschen 
Staate, oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren staktzufinden. 
II. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der 
Königlich Preußischen Staats-Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des 
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personen- 
verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen 
der Gesellschaft überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu be- 
werkstelligen und für den Transport auf größere Entfernungen ven Kohlen und 
Coaks und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des deutschen Reichs 
bezeichueten Gegenstände den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und sobald dies 
wigeesssei verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Königlich 
Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs- 
Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- und aus- 
ländischen Bahn-Verwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütem einen 
durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu emichten und hierbei 
insbesondere auch in ein gegenseitigeg Durchgehen der Transportmitkel gegen die
	        
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