1873. 145
und öffentliche Arbeiten festzusetzender jöhrlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen
sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen.
Der Resewesond, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche
Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen
Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministero für Kandel, Ge,
werbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder
zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung
des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden
Restes des Anlage Capitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen
und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlage-
Capitals, der Zinsen des Resewefonds selbst, sowie durch einen von dem Aussichts-
rathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Prozent des An-
lagekapitals betragenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-Einnahmen zu do-
tiren. Hat der Resewe-Fond die Summe von 150,000 Thlrn. (Einhundert fünfzig
Tausend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden.
Die Anlegung der Bestände des Ernenerungs oder Resewesonds hat in deutschen
Staate, oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren staktzufinden.
II.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der
Königlich Preußischen Staats-Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personen-
verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen
der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu be-
werkstelligen und für den Transport auf größere Entfernungen ven Kohlen und
Coaks und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des deutschen Reichs
bezeichueten Gegenstände den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und sobald dies
wigeesssei verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Königlich
Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs-
Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- und aus-
ländischen Bahn-Verwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütem einen
durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu emichten und hierbei
insbesondere auch in ein gegenseitigeg Durchgehen der Transportmitkel gegen die