Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

146 1873. 
ü liche, nöthigenfalls von dem bezeichneten Minister festzusetzende Vergũtigung zu 
willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Ver- 
langen des bezeichneten Ministers auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durch- 
gehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro“- 
Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen 
Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer 
Bahn einen unter dem Lokal-Tarif-Einheitssaß pro Centner und Meile ermäßigten 
Sabß pro Center und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten 
Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des 
bezeichneten Ministers zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr 
ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte Adreßstation 
an der in Rede stehenden Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten 
Verkehrs und zum Zugesländnisse des vorbezeichneten Tarissatzes wird jedoch durch 
die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn- Verwaltungen bedingt, in 
diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsäßen zu normiren und somit für 
ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrig. 
sten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser 
Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem 
anderen durchgehenden Verkehr erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durch- 
gehenden Verkehrg das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcisirt ist, von einer 
anderen Bahnverwaltung fordem, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister 
für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorge- 
schlagenen directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jeneo Zugeständniß in Betreff 
des Tarissatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseis auf Erfordern des 
bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich 
haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr 
gebunden. 
IV. 
Die Beförderung von Truppen, Militär-Essekten und sonstigen Armee-Bedürfnissen 
hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den Staats-Eisen-
	        
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