146 1873.
ü liche, nöthigenfalls von dem bezeichneten Minister festzusetzende Vergũtigung zu
willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Ver-
langen des bezeichneten Ministers auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durch-
gehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro“-
Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen
Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer
Bahn einen unter dem Lokal-Tarif-Einheitssaß pro Centner und Meile ermäßigten
Sabß pro Center und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten
Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des
bezeichneten Ministers zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr
ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt= noch die letzte Adreßstation
an der in Rede stehenden Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten
Verkehrs und zum Zugesländnisse des vorbezeichneten Tarissatzes wird jedoch durch
die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn- Verwaltungen bedingt, in
diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsäßen zu normiren und somit für
ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrig.
sten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser
Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem
anderen durchgehenden Verkehr erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durch-
gehenden Verkehrg das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcisirt ist, von einer
anderen Bahnverwaltung fordem, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister
für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorge-
schlagenen directen Verkehr überhaupt einzugehen, oder jeneo Zugeständniß in Betreff
des Tarissatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseis auf Erfordern des
bezeichneten Ministers für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich
haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr
gebunden.
IV.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Essekten und sonstigen Armee-Bedürfnissen
hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den Staats-Eisen-