Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

148 1873. 
mittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete 
über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht 
geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Fracht. 
vergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu 
vereinbarende, nach Sätzen pro Coupe und Meile und resp. pro Achse 
und Meile zu bemessende Hergabe und Transport.Vergütung. 
) Die Gesellschaft übermimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen, sowie 
den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, 
welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über, deren Berechnung 
besondere Vereinbarung getroffen wird. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen 
unentgeltlich zu befördem, vorausgesett. daß diese nur einen Theil ihrer 
Neise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem 
Postfuhrwerk zurücklegen. 
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VI. 
Der Telegraphen= Vervaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesell- 
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Ge- 
biete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben 
anderweit fesigestellt werden mögen. 
VII. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahmwärker, Schaffner 
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer lechnischen Vorbildung bedür- 
senden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs, 
soweit dieselben das 35. Lebenojahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Jannar 187-3 
für die Königlich Preußischen Staatsbahnen besiehenden Grundsätze Penslons-, Wittwen- 
und Unterstützungskassen einzurichten und zu deuselben die erforderlichen Zuschüsse 
zu leisten. 
VIII. 
Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bauaus- 
sührung leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handels-Ministers be- 
dürfenden Bau-Techniker und einem administrativen Mitgliede.
	        
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