Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 153 
stimmungen, welche in der Folge ergehen möchten, entweder ganz aufgehoben oder 
wesentlich vermindert werden, so wird eine anderweite Verständigung der vertrag- 
schließenden Regierungen über die Frage der Besteuerung des den Gegenstand dieses 
Vertrags bildenden Eisenbahnunternehmens nach gemeinsamen Grundsätzen vorbehalten. 
Fünftens. 
Zu Artikel XV. des Vertrages. 
Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sächsische Regierung behalten 
sich die verfassungsmäßige Zustimmung Ihrer Landesvertrelungen zu dem gegenwärtigen 
Vertrage, soweit dieselbe erforderlich ist, ausdrücklich vor. 
Sechstens. 
Zu Nr. X. der Konzessionsbedingungen. 
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
wird die Berufung auperordentlicher Generalversammlungen auch auf den Antrag 
einer anderen mitbetheiligten Regierung auordnen, wenn sich die Majorität der Re- 
hierungen dafür entscheiden sollte. 
iernach sind die mit den vereinbarten Entwürfen übereinstimmend befundenen 
siebenfachen Ausfertigungen des Vertrages und dieses Schluß. Protokolls von sämmt- 
lichen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden, und es haben die Bevoll. 
mächtigten jeder betheiligten Regierung je ein Exemplar des Vertrags und des Schluß- 
Prokokolls entgegen genommen. 
So geschehen zu 
Berlin, den 26. Januar 1873. 
(Gez) Weishaupt. Jordan. Hauthal. 
(. S.) (L S) z—e 
v. Könneriß. v. Groß. Giseke. 
(l. 8.) (1. 8.) (I. 8.) 
Weishaupt. Jordan. v. Harbon. 
ul.D’ —l. (e. S.)
	        
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