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stimmungen, welche in der Folge ergehen möchten, entweder ganz aufgehoben oder
wesentlich vermindert werden, so wird eine anderweite Verständigung der vertrag-
schließenden Regierungen über die Frage der Besteuerung des den Gegenstand dieses
Vertrags bildenden Eisenbahnunternehmens nach gemeinsamen Grundsätzen vorbehalten.
Fünftens.
Zu Artikel XV. des Vertrages.
Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Sächsische Regierung behalten
sich die verfassungsmäßige Zustimmung Ihrer Landesvertrelungen zu dem gegenwärtigen
Vertrage, soweit dieselbe erforderlich ist, ausdrücklich vor.
Sechstens.
Zu Nr. X. der Konzessionsbedingungen.
Der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
wird die Berufung auperordentlicher Generalversammlungen auch auf den Antrag
einer anderen mitbetheiligten Regierung auordnen, wenn sich die Majorität der Re-
hierungen dafür entscheiden sollte.
iernach sind die mit den vereinbarten Entwürfen übereinstimmend befundenen
siebenfachen Ausfertigungen des Vertrages und dieses Schluß. Protokolls von sämmt-
lichen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden, und es haben die Bevoll.
mächtigten jeder betheiligten Regierung je ein Exemplar des Vertrags und des Schluß-
Prokokolls entgegen genommen.
So geschehen zu
Berlin, den 26. Januar 1873.
(Gez) Weishaupt. Jordan. Hauthal.
(. S.) (L S) z—e
v. Könneriß. v. Groß. Giseke.
(l. 8.) (1. 8.) (I. 8.)
Weishaupt. Jordan. v. Harbon.
ul.D’ —l. (e. S.)