Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 157 
korkschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Es bleibt jedoch der Staatsregierung das 
Necht vorbehalten, vom 1. Jannar 1894 an die alsdann noch nicht ausgeloosten 
Staatsschuldbriefe zur Rückzahlung mit dreimonatlicher Zahlungsfrist zu kündigen. 
6. 7. 
Die Ausloosung der zurückzuzahlenden Staatsschuldbriefe erfolgt im Monat 
März jeden Jahres unter Leitung eines Ministerial-Commissars und unter Zuziehung 
eines richterlichen Beamten. Dabei wird der in F. 6 normirte Tilgungsfond auf die 
verschiedenen Abschnitte nach Verhältniß des Gesammiwerthes der aus denselben im 
Umlauf besindlichen Staatsschuldbriefe möglichst gleichmäßig vertheilt. 
Die Abschnitte und Nummern der ausgeloosten Staatsschuldbriese werden durch 
dreimalige Aufnahme in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden Landestheile mit 
vierzehntädigen Zwischenraumen und durch zweimalige Aufnahme in den Reichsan- 
zeiger und in ein in Frankfurt a. M. erscheinendes Blatt mit gleichen Zwischen- 
räumen bekannt gemacht. 
8. 8. 
Die Rückzahlung der ausgeloosten oder gekündigten Staatsschuldbriefe erfolgt 
sechs Monate nach geschehener Ausloosung oder Kündigung durch die Staatscasse 
gegen Rückgabe der Staatsschuldbriefe und der noch nicht fälligen Zinsscheine nebst 
Zinsleiste. 
Der Betrag der dabei fehlenden Zinsscheine wird am Capital in Abzug ge- 
bracht. Werden diese Zinsscheine später, jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 5) 
bei der Staatscasse präsentirt, so zahlt diese gegen Rückgabe der Scheine an den 
Inhaber derselben die auf sie fallenden Beträge aus. 
Mit dem Auszahlungstermine der Staatsschuldbriese hört die Verzinsung der- 
selben auf. 
Die ausgelvosten oder gekündigten Staatsschuldbriefe verlieren mit Ablauf des 
zehnten Jahres, vom Tage der Zahlungsfälligkeit an gerechnet, ihre (Gültigkeit. 
Die Abschnitte und Nummern der in dieser Weise erloschenen Staatsschuld- 
briese werden durch einmaliges Einrücken in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden 
Landestheile, in den Reichsanzeiger und in ein in Frankfurt a. M. erscheinendes 
Blatt veröffentlicht.
	        
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