1873. 157
korkschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Es bleibt jedoch der Staatsregierung das
Necht vorbehalten, vom 1. Jannar 1894 an die alsdann noch nicht ausgeloosten
Staatsschuldbriefe zur Rückzahlung mit dreimonatlicher Zahlungsfrist zu kündigen.
6. 7.
Die Ausloosung der zurückzuzahlenden Staatsschuldbriefe erfolgt im Monat
März jeden Jahres unter Leitung eines Ministerial-Commissars und unter Zuziehung
eines richterlichen Beamten. Dabei wird der in F. 6 normirte Tilgungsfond auf die
verschiedenen Abschnitte nach Verhältniß des Gesammiwerthes der aus denselben im
Umlauf besindlichen Staatsschuldbriefe möglichst gleichmäßig vertheilt.
Die Abschnitte und Nummern der ausgeloosten Staatsschuldbriese werden durch
dreimalige Aufnahme in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden Landestheile mit
vierzehntädigen Zwischenraumen und durch zweimalige Aufnahme in den Reichsan-
zeiger und in ein in Frankfurt a. M. erscheinendes Blatt mit gleichen Zwischen-
räumen bekannt gemacht.
8. 8.
Die Rückzahlung der ausgeloosten oder gekündigten Staatsschuldbriefe erfolgt
sechs Monate nach geschehener Ausloosung oder Kündigung durch die Staatscasse
gegen Rückgabe der Staatsschuldbriefe und der noch nicht fälligen Zinsscheine nebst
Zinsleiste.
Der Betrag der dabei fehlenden Zinsscheine wird am Capital in Abzug ge-
bracht. Werden diese Zinsscheine später, jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist (. 5)
bei der Staatscasse präsentirt, so zahlt diese gegen Rückgabe der Scheine an den
Inhaber derselben die auf sie fallenden Beträge aus.
Mit dem Auszahlungstermine der Staatsschuldbriese hört die Verzinsung der-
selben auf.
Die ausgelvosten oder gekündigten Staatsschuldbriefe verlieren mit Ablauf des
zehnten Jahres, vom Tage der Zahlungsfälligkeit an gerechnet, ihre (Gültigkeit.
Die Abschnitte und Nummern der in dieser Weise erloschenen Staatsschuld-
briese werden durch einmaliges Einrücken in die amtlichen Nachrichtsblätter der beiden
Landestheile, in den Reichsanzeiger und in ein in Frankfurt a. M. erscheinendes
Blatt veröffentlicht.