Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

158 1873. 
8. 10.. 
Ein jeder Staatsschuldbrief kann auf Antrag des Inhabers durch Eintragung 
auf den Namen desselben in das hierzu bestimmte Inseriptionsbuch und durch Vor- 
merk auf dem Staatsschuldbriese selbst Seitens der Staatscassen= Verwaltung außer 
Cours gesetzt und durch einen späteren Antrag des infcribirten Inhabers oder dessen 
legitimirten Rechtenachfolgers wieder in Cours gesetzt werden. 
§. 11. 
Vernichtete oder sonst abhanden gekommene Staatsschuldbriefe können nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 15. August 1873 über die Krastloserklärung von auf 
den Inhaber lautenden Staatsschuldverschreibungen (Ges.-Samml. S. 89) für un- 
gültig erklärt werden. « 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Ausschlußerkenntnisses 
erfolgt durch dieselben Blätter, durch welche die Ansloofungen der Staatsschuldbriefe 
(§. 7) befanm gemacht werden. 
8. 12. 
Das zur Ausführung dieses Gesetzes weiter Erforderliche wird von dem Mi- 
nisterium bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Frankenhausen, den 3. December 1873. 
(I. K.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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