160 1873.
LDXIIV. Verordnung
vom 12. December 1873 wegen Ausdehnung der Ministerial-Verord-
nung vom 8. Angust 1856,, betreffend die Ausführung des Hypo-
theken= und Eigenthumsgesetzes vom 6. Juni 1856 bezüglich des
Fürstlichen Justizamtes Frankenhausen, auf den Gemeindebezirk von
[Immenrode. «
Nachdem in Folge der Ausführung der Specialseparation der Gemeindeflur
von Immenrode für die sämmtlichen in dem genannien Dorfe und der Flur desselben
belegenen Grundbesitzungen ein Flur- und Lagerbuch angelegt worden ist, welches
bei der Fürstlichen Justizamts-Commission zu Schlocheim geführt wird und zugleich
die Stelle des durch Gesetz vom 6. Juni 1856 über die Verbesserung des Hypo-
thekenwesens (Ges. S. S. 173) eingeführten Hypothekenbuches vertritt, so verordnen
Wir mit Hochster Genehmigung Serenissimi, daß die in der Ministerial-Verord-
nung vom 8. August 1856 (Ges-S. S. 299) wegen Ausführung des Hypotheken-
und Eigenthumsgesetzes für das Fürstliche Justizamt Frankenhausen getroffenen be-
sonderen Bestimmungen fortan auch auf das Flur= und Lagerbuch für Immenrode
Anwendung zu finden haben.
Rudolstadt, den 12. December 1873.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.
XLV. Gesetz
vom 17. December 1673, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes
vom 13. März 1858 über die Bewilligung von Pensionen an Witt-
wen und Waisen Fürstlicher Diener auf das Gendarmerie-Corps.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf ntrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folgt