12 1873.
VI. Gesetz,
betreffend die Pensions-Anstalt für Wittwen und Waisen, vom
21. Februar 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben im Hinblick auf §. 24 der Verordnung über die Erichtung einer Pensions-
Anstalt für Willwen und Waisen vom 2. März 1842 (Ges.-S. S. 57) nach
Erlaß der diese Verordnung abändernden Bestimmungen vom 9. December 1829
(Ges. S. S. 161) eine abermalige Revision der Statuten der Anstalt vomehmen
lassen. Dabei hat sich ergeben, nicht nur, daß es auch jetzt noch unthunlich ist,
eine Erhöhung der Mittmen Gehalte und Waisen-Unterstützungen anzuordnen, sondern
auch, daß durch die Bestimmungen der Verordnung vom F. Detember 1859 die
Gefahren nicht beseitigt sind, welche dem sichern Fortbestande der Anstalt für die
Zukunft drohen, daß diese Gefahren vielleicht durch die Beschränkungen vermehrt
werden, welche der Kreis der Mitglieder der Anstalt durch die Gesetzgebung des
Norddeutschen Bundes bezüglich des Deutschen Reiches erlitten hat. Um diese Ge.
sahren zu beseitigen, erscheint es nothwendig, daß der Beitritt neuer Mitglieder zu
der Anstalt nach andern, als den bisherigen Grundsätzen geregelt wird, und daß
der Staat, gegenüber der landesgesetzlichen Zwangspflicht zum Beitritt zur Anstalt,
auch die statutenmäßigen Wittwengehalte und Waisen-Unterstützungen gewährleistet.
Von diesen Erwägungen geleitet, verordnen Wir auf Antrag Unseres Mini-
steriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Art. 1.
Berechtigt und verpflichtet zum Beitritt zur Pensions. Asalt sind fortan unter
Vorbehalt der im Art. 2 8. 1 ausgesprochenen Beschränkungen
1) alle unsere Staatsdiener im Sinne des Gesetzes über den Civilstaatsdienst
vom 1. Mai 1850 (Ges.-S. S. 369), — auch die bei gemeinschaftlichen
Behörden angeslellten;
2) Unsere Hofbeamten und Hosdiener;
3) die Geisllichen und Lehrer des Landes;
4) die Mitglieder des Gendarmerie-Corps.