1873. 13
Bestehen für einzelne Klassen dieser Beamten und öffentlichen Functionäre
besondere, die Versorgung ihrer Wittwen und Waisen bezweckende Instimte, so sind
die Mitglieder solcher zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, der allgemeinen
Pensions-Anstalt beizutrcten.
Im Vorbereilungsdienste befindliche Beamte sowie Rechtsanwälte können auf
ihren Antrag in die Anstalt ausgenommen werden; beitriltspflichtig sind sie nicht.
Das Verbällniß derjenigen Milglieder der Pensions-Anstalt, welche nicht zu
den nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme berechtigten und ver-
pflichteten Personenclassen gehören (Militairpersonen, Poslofficianten, Rechtsanwälte,
Aerzte, Wund- und Thier-Aerzte), bleibt auch nach dem Erlaß dieses Gesetzes un-
verändert; nur findet rücksichtlich ihrer eine Verpflichtung zur femeren Theilnahme
nicht statt und es gelten für sie die im S. 6, Satz 1 der Verordnung vom 2. März.
1842 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 2.
Für diejenigen Mitglieder der Pensions-Anstalt, die derselben bereits am
31. December 1872 angehörten, regeln sich Rechte und Pflichten lediglich nach den
durch die Verordnungen vom 2. März 1842 und 9. December 1859 ertheilten
Vorschriften. Für die vom Tage der Publication dieses Gesetzes ab beitretenden
Mitglieder gelten rücksichtlich der Berechtigung zur Theilnahme, sowie rücksichtlich
der von ihnen zu leistenden Beiträge und der Höhe der ihren Hinterbliebenen zu
gewährenden Pension nachfolgende Bestimmungen:
8. 1.
Die Berechtigung zum Beitritt ist auf diejenigen Beamten et. beschräukt,
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1) das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
2) ein Gesundheitszeugniß nach Vorschrift des S. 3, Abs. 2 der Verordnung
vom 2. März 1842 beizubringen vermögen und
3) deren Ehefrauen um nicht mehr als 30 Jahre jünger sind.
8. 2.
Die Beiträge werden nach Maßgabe des angefügten Tarifs auf Grund des
Lebensalters zur Zeit des Beitritts und nach der Höhe der zu versichernden Pension