Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 13 
Bestehen für einzelne Klassen dieser Beamten und öffentlichen Functionäre 
besondere, die Versorgung ihrer Wittwen und Waisen bezweckende Instimte, so sind 
die Mitglieder solcher zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, der allgemeinen 
Pensions-Anstalt beizutrcten. 
Im Vorbereilungsdienste befindliche Beamte sowie Rechtsanwälte können auf 
ihren Antrag in die Anstalt ausgenommen werden; beitriltspflichtig sind sie nicht. 
Das Verbällniß derjenigen Milglieder der Pensions-Anstalt, welche nicht zu 
den nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme berechtigten und ver- 
pflichteten Personenclassen gehören (Militairpersonen, Poslofficianten, Rechtsanwälte, 
Aerzte, Wund- und Thier-Aerzte), bleibt auch nach dem Erlaß dieses Gesetzes un- 
verändert; nur findet rücksichtlich ihrer eine Verpflichtung zur femeren Theilnahme 
nicht statt und es gelten für sie die im S. 6, Satz 1 der Verordnung vom 2. März. 
1842 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 2. 
Für diejenigen Mitglieder der Pensions-Anstalt, die derselben bereits am 
31. December 1872 angehörten, regeln sich Rechte und Pflichten lediglich nach den 
durch die Verordnungen vom 2. März 1842 und 9. December 1859 ertheilten 
Vorschriften. Für die vom Tage der Publication dieses Gesetzes ab beitretenden 
Mitglieder gelten rücksichtlich der Berechtigung zur Theilnahme, sowie rücksichtlich 
der von ihnen zu leistenden Beiträge und der Höhe der ihren Hinterbliebenen zu 
gewährenden Pension nachfolgende Bestimmungen: 
8. 1. 
Die Berechtigung zum Beitritt ist auf diejenigen Beamten et. beschräukt, 
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1) das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
2) ein Gesundheitszeugniß nach Vorschrift des S. 3, Abs. 2 der Verordnung 
vom 2. März 1842 beizubringen vermögen und 
3) deren Ehefrauen um nicht mehr als 30 Jahre jünger sind. 
8. 2. 
Die Beiträge werden nach Maßgabe des angefügten Tarifs auf Grund des 
Lebensalters zur Zeit des Beitritts und nach der Höhe der zu versichernden Pension
	        
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