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die Bestimmungen des §. 4 nicht verhindert werden, daß von dem Plane ein solcher
Theil, welcher der Abfindung für die zum Unterpfande bestellten früheren Grundstücke
entspricht, auch in dem Falle abgetrennt und als Unterpfand für die Gläubiger aus-
gewiesen, bezüglich zur Subhastation gebracht wird, wenn dieser Theil die in 8. 4
angegebene Größe nicht ereeicht.
Es sind jedoch auch hierbei die übrigen Bestimmungen in §. 4 thunlichst zur
Anwendung zu bringen.
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Keine Anwendung finden die Bestimmungen der S§. 4 und 5 dieses Gesetzes:
1) auf Abtrennungen von Grundbesitz zum Zwecke der Anlegung neuer oder
der Vergrößerung beslehender Hofraithen, der Erbauung neuer Wohnhäuser
oder anderer zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmter
Gebäude oder der Gewinnung von Garten= oder Weinbergsland;
) auf Abtrctungen von (Grundtesitz zum Zwecke von Landesmeliorationen, Be-
und Entwässerungen, Flußregulirungen oder zu sonstigen im öfsentlichen
Interesse liegenden Zwecken, mag die Abtretung im Wege freier Verein-
barung oder gesetzlicher Zwangsenteignung erfolgen.
§. 10.
Jeder Erwerber eines Trennstücks ist verpflichtet, die gerichtliche Zuschreibun
desselben auszuwirken. Im Falle der Säumniß ist er hierzu von Amtswegen
dem durch das Gesetz vom 6. Juni 1856 F. 13 (Ges.-S. S. 163) vorgeschriebenen
Wege anzuhalten.
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8. 11.
Die berichtliche Zuschreibung der Trennstücke darf erst dann erfolgen, wenn
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zuständigen Verwaltungsbehörde,
in den Fällen des §F. 9 dieses Gesetzes eine Bescheinigung des Landraths-
amtes bezüglich der Gemeindebehörde darüber beigebracht ist, daß die Ver-
wendung des Trennstäücks zu einem der in dem Gesetze angegebenen Zwecke
auch wirklich erfolgt.
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