Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

18 1873. 
die Bestimmungen des §. 4 nicht verhindert werden, daß von dem Plane ein solcher 
Theil, welcher der Abfindung für die zum Unterpfande bestellten früheren Grundstücke 
entspricht, auch in dem Falle abgetrennt und als Unterpfand für die Gläubiger aus- 
gewiesen, bezüglich zur Subhastation gebracht wird, wenn dieser Theil die in 8. 4 
angegebene Größe nicht ereeicht. 
Es sind jedoch auch hierbei die übrigen Bestimmungen in §. 4 thunlichst zur 
Anwendung zu bringen. 
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Keine Anwendung finden die Bestimmungen der S§. 4 und 5 dieses Gesetzes: 
1) auf Abtrennungen von Grundbesitz zum Zwecke der Anlegung neuer oder 
der Vergrößerung beslehender Hofraithen, der Erbauung neuer Wohnhäuser 
oder anderer zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmter 
Gebäude oder der Gewinnung von Garten= oder Weinbergsland; 
) auf Abtrctungen von (Grundtesitz zum Zwecke von Landesmeliorationen, Be- 
und Entwässerungen, Flußregulirungen oder zu sonstigen im öfsentlichen 
Interesse liegenden Zwecken, mag die Abtretung im Wege freier Verein- 
barung oder gesetzlicher Zwangsenteignung erfolgen. 
§. 10. 
Jeder Erwerber eines Trennstücks ist verpflichtet, die gerichtliche Zuschreibun 
desselben auszuwirken. Im Falle der Säumniß ist er hierzu von Amtswegen 
dem durch das Gesetz vom 6. Juni 1856 F. 13 (Ges.-S. S. 163) vorgeschriebenen 
Wege anzuhalten. 
8* 
8. 11. 
Die berichtliche Zuschreibung der Trennstücke darf erst dann erfolgen, wenn 
1) m denFallcndcr§§thssdtcfeSGcscheSmtddes§chSGcieM 
vI16Jamtakls4b(GcfSSU),dtcTheilungägcaehmtgungder 
zuständigen Verwaltungsbehörde, 
in den Fällen des §F. 9 dieses Gesetzes eine Bescheinigung des Landraths- 
amtes bezüglich der Gemeindebehörde darüber beigebracht ist, daß die Ver- 
wendung des Trennstäücks zu einem der in dem Gesetze angegebenen Zwecke 
auch wirklich erfolgt. 
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