Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 19 
Ueberdies muß in allen Wheilungsfällen der gerichtlichen Zuschreibung der 
Trennstücke eine Regulirung und Vertheilung der auf dem zu theilenden Ganzen 
L#henden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, sowie der mit dem zu theilenden 
Grundstücke verbundenen, auf den Gemeinde= oder sonstigen Corporations- oder 
Soeietätsverband sich gründenden Berechtigungen vorausgehen. 
8. 12 
Die Erörterung und Regulirung der auf dem zu theilenden Grundstücke einge- 
tragenen oder vorgemerkten Hypotbekenrechte und anderer privatrechtlicher Belastungen 
hat das Gericht, durch welches die gerichtliche Zuschreibung des Tremstücks erfolgt, 
nach Maßgabe der §§. 10 und 12 des Gesetzes, die gerichtliche Uebereignung unbe- 
weglicher Sachen betressend, vom 6. Juni 1856 (Ges.-S. S. 163) vorzunehmen: 
auch regelt sich das weitere Verfahren im Betreff der Abgaben nach §. 18 desselben 
Gesetzes. « 
Die Vertheilung der Grundsteuern erfolgt in Gemäßheit des 8. 13 des Ge- 
sebes, die anderweite Regulirung der Grundsteuer betreffend, vom 13. August 1868 
(Ges.= S. S. 383.). 
Femer bewendet es bei Theilung eines mit Ablösungsrenten belasteten Grund- 
stücks bei den Bestummungen des §. 27 des Gesebes, die Erichtung einer Landes- 
credikkasse betreffend, vom 1. November 1855 (Ges.-S. S. 130). 
Im Betreff der Vertheilung der auf zwangsweise zu enteignenden Grundstücks- 
theilen hastenden Lasten sind die Bestimmungen der Gesetze vom 5. Februar 1840, 
§. 6 (Ges.-S. S. 40), vom 24. Februar 1860, S. 4 (Ges.-S. S. 10) und vom 
7. Decebr. 1868, insbesondere Art. 16 (Ges.-S. S. 507) maßgebend. 
Die Regulirung aller übrigen Rechtsverhältnisse steht den Landrathsämtern nach 
vorheriger Vemehmung der Betheiligten (Gemeinden, Kirchen, Schulen u. s. w.) zu. 
8. 13. 
Die Landrathsämter haben bei den von ihnen vorzunehmenden Regulirungen 
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Geld- und Naturalabgaben, Hand= oder Spanndienste oder andere in Hand- 
lungen bestehende Leistungen find auf die einzelnen Theile des Grundstücks 
nach dessen Ertragswerth verhältnißmäßig zu vertheilen.
	        
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