Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

20 1873. 
2) Sollte bei einer Vertheilung nach diesem Verhältnisse die nachhaltige Erfüllung 
dieser Verpflichtungen nicht genügend gesichert sein, so müssen die Besitzer 
der einzelnen Theile des Grundstücks — vorbehaltlich der unter ihnen zu 
trefsenden Ausgleichung — jeder andern als nothwendig sich ergebenden 
Vertheilungsart sich unterwersen. In solchem Falle kann die ganze Ver- 
pflichtung selbst einem Theilstücke ausschließlich auferlegt werden. 
Dies muß geschehen, wenn die Dienste oder Leistungen ihrer Natur nach 
untheilbar sind. 
Kamn die nachhaltige Erfüllung der Verpflichtung zu Diensten oder andem 
Leistungen weder durch eine Vertheilung auf die einzelnen Theilstücke, noch 
dadurch gesichert werden, daß die Verpflichtung einem der Theilstücke aus- 
schließlich auferlegt wird, so muß die Verpflichtung in Dienste oder Leistungen 
anderer Art, oder in ieine Geldabgabe verwandelt und deren Vertheilung 
nach Verhältniß des Ertragswerthes der Theilstücke des Grundslückes bewirkt 
werden. 
Was nach diesen Bestimmungen von den Besitern der einzelnen Theilstücke 
geleistet werden muß, ist zur Beschaffung der wegfallenden Dienste oder Leislungen 
zu verwenden Sind die Dienste oder Leistungen nur dann zu beschaffen, wenn ste 
von den übrigen gemeinsam Verpflichteten übernommen werden, so können diese 
hierzu gegen Ueberweisung des von den Besitzern der Theilstücke zu leistenden Er- 
satzes angehalten werden. 
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KS. 14. 
Verabredungen der Betheiligten über die Regulirung der von dem Landraths- 
amte zu ordnenden öffentlichen Abgaben, Leistungen und andern Verhältnisse können 
vom Landrathsamte bestätigt werden, sofern gesetzliche Bedenken nicht obwalten und 
die nachhaltige Entrichtung gesichert ist. 
KC. 15. 
Die landrathsamtliche Regulirung erfolgt durch einen in Urkundensorm zu ent- 
werfenden Plan, über welchen sämmtliche Betheiligte mit ihrer Erklärung zu hören 
sind. In Ansehung derjenigen. welche sich auf die Mittheilung des Planes binnen 
einer Frist von längstens vier Wochen nicht erklären, wird angenommen, daß sie 
gegen den Plan nichts einzuwenden haben.
	        
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