20 1873.
2) Sollte bei einer Vertheilung nach diesem Verhältnisse die nachhaltige Erfüllung
dieser Verpflichtungen nicht genügend gesichert sein, so müssen die Besitzer
der einzelnen Theile des Grundstücks — vorbehaltlich der unter ihnen zu
trefsenden Ausgleichung — jeder andern als nothwendig sich ergebenden
Vertheilungsart sich unterwersen. In solchem Falle kann die ganze Ver-
pflichtung selbst einem Theilstücke ausschließlich auferlegt werden.
Dies muß geschehen, wenn die Dienste oder Leistungen ihrer Natur nach
untheilbar sind.
Kamn die nachhaltige Erfüllung der Verpflichtung zu Diensten oder andem
Leistungen weder durch eine Vertheilung auf die einzelnen Theilstücke, noch
dadurch gesichert werden, daß die Verpflichtung einem der Theilstücke aus-
schließlich auferlegt wird, so muß die Verpflichtung in Dienste oder Leistungen
anderer Art, oder in ieine Geldabgabe verwandelt und deren Vertheilung
nach Verhältniß des Ertragswerthes der Theilstücke des Grundslückes bewirkt
werden.
Was nach diesen Bestimmungen von den Besitern der einzelnen Theilstücke
geleistet werden muß, ist zur Beschaffung der wegfallenden Dienste oder Leislungen
zu verwenden Sind die Dienste oder Leistungen nur dann zu beschaffen, wenn ste
von den übrigen gemeinsam Verpflichteten übernommen werden, so können diese
hierzu gegen Ueberweisung des von den Besitzern der Theilstücke zu leistenden Er-
satzes angehalten werden.
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KS. 14.
Verabredungen der Betheiligten über die Regulirung der von dem Landraths-
amte zu ordnenden öffentlichen Abgaben, Leistungen und andern Verhältnisse können
vom Landrathsamte bestätigt werden, sofern gesetzliche Bedenken nicht obwalten und
die nachhaltige Entrichtung gesichert ist.
KC. 15.
Die landrathsamtliche Regulirung erfolgt durch einen in Urkundensorm zu ent-
werfenden Plan, über welchen sämmtliche Betheiligte mit ihrer Erklärung zu hören
sind. In Ansehung derjenigen. welche sich auf die Mittheilung des Planes binnen
einer Frist von längstens vier Wochen nicht erklären, wird angenommen, daß sie
gegen den Plan nichts einzuwenden haben.