Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 21 
16. 
Sind keine Einwendungen gegen den Regulirungsplan erhoben, oder Und die 
erhobenen Einwendungen erledigt, bezüglich die entstandenen Streitigkeiten entschieden, 
so setzt das Landrathsamt den Regulirungsplan sörmlich fest. 
8. 17. 
Gegen den von dem Landrathsamte festgesetzten Regulirungsplan ist Recurs 
an das Ministerium innerhalb sechswöchiger Frist zulässig. 
8. 18. 
Bis zu dieser Regulirung bleiben die Grundlasten ganz auf jedem einzelnen 
Theile des pflichtigen Grundslücks hasten. Ebenso lange bleibt die Ausübung der 
etwa mit dem zu theilenden Grundstücke verbundenen Gemeinde- und sonstigen Corpo- 
rationsrechte ausgesetzt. 
8. 19. 
Sportelfreiheit findet für die Angelegenheiten dieses Gesetzes nicht statt. 
§. 20. 
Unser Ministerium ist ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder- 
lichen Anordnungen zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.