Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

28 1873. 
8. 4. 
Wenn der Azxzt mehrere zu einer Familie gehörende und in einem Hause woh- 
nende Kranke zu besuchen hat, so ist für den zweiten und dritten Kranken u. s. w. 
nur die Hälfte des bestimmten Sahes zu berechnen. Eben dies gilt auch bei 
Pensions= und ähnlichen Anstalten. 
8. 5. 
Für einen nächtlichen Besuch gilt jeder, der von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr 
Morgens gemacht wird. 
6. 
Gebühren für ärztliche Consultationen können nur dann in Anrechnung gebracht 
werden, wenn dieselben von den Kranken oder deren Angehörigen verlangt werden. 
Der Ansatz für den ärztlichen Besuch sällt bei Consultationen weg. 
8. 7. 
Ein Krankenhaus-Arzt darf von den im Krankenhause verpflegten Personen 
keine Gebühren verlangen. 
8. 8. 
Unter den Ansätzen für chirurgische Operationen und Verbände sind die An- 
schaffungekosten der Verbandstücke und derjenigen Instrumente, welche entweder nur 
einen einmaligen Gebrauch erlauben oder welche der Kranke zu seinem Gebrauche 
behält, nicht begriffen, und müssen diese von dem Kranken geliefert oder dem Arzt 
ersetzt werden. Ebenso sind alle Instrumente, welche bei der Behandlung eines von 
einem tollen Hunde gebissenen Menschen gebraucht und deshalb vernichtet wurden, 
von den Zahlungspflicht#gen zu ersetzen. Der Nachweis der Vernichtung kann ge- 
sordert werden. 
6C. . 
Wenn die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse erfolgt, so sind bei den Be. 
suchen die niedrigsten, bei Opcrationen die billigsten Sätze der Medieinaltaxe in 
Ansatz zu bringen. 
8. 10. 
Bei Besuchen auherhalb der Flur seines Wohnsttzes hatz der Arzt als Trans- 
portkosten den wirklichen Aufwand in Ansatz zu bringen, oder, falls er eigene Pferde 
hat, die ortsübliche Geschirrmiethe.
	        
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