Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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1873. 
- lbis 
Dies findet arek an den Tagen der Oain 
und Rückreise # 
Die Gebühren für gen Besüch K. fallen a#bei wig 
Bei Reisen über 3 Meilen erhält der Arz « 
freier Fahrt, für jede Meile sowol hin als 145—— 
bekommt aber am Tage der Hin, und zück 11 
reise keine Diät 4 
eir die erste Saunnen weiterer -* 4v 58 
dem derselben l 145 —s330 
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1 
Für sede der fo igenden Consultationen . Zzsps 110 J 
Für den Beistand eines Axztes bei einer 2 I 
ren Niederkunft oder Operation 330 E *“P 
al 515 — 7— 
H%# die fusfeuiging eines Gesundheito- ber 
Krankheitszeugnisses ohne weitere Motivirung 
desselben und ohne belonders vorzunehmende 
Untersuchung EEEIII 
#ur ein G#lchrebenes- mit wissenschaftlichen 
Gründen unterstütztes uachen- nachdem sol- 
ches mühsam oder weitläufig ist. 330 —1030 
Für jeden zur i des Kranken nothwen. 
digen Brief —52||— 110 
Fuͤr eine von Privatpersonen verlangte Oefte 
ung eines todten Körpers 330 — 7—4 
Für Deebungsversüch. an Verunglũckten und 
Scheintodten 145.— 330 
Für die Besichtigun einer Leiche und die Be. 
4 beerdigt werden kann —35 110 
  
scheimgung. daß die 
ür die wendung der Electricität oder des 
alvanismus jedesma 
a) im Hause des Arztees P35 ——352 
b) außer dem Hause ** 110 
Dictiben Säße gelten für die Unterfuchung 
durch Augen= oder Kehlkopfspiegel und die 
Umeschue der Eustachischen Trompete. -« 
Bei Durchs neidung von Sehnen, für jede * 1 .- 
selb II10 — 5105 
und sür. die nachfolgende M- des * 
Verbandes zur Fixirung des Gliedes 330 — 
31 
  
  
  
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