1873. 30
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Süt vom Jahre ke 1873.
M XIII. Ministerial · Bekauntmachung
vom 7. März 1873, die den Fuhren und dem Treibvieh der In-
länder mit Getreide und daraus gefertigtem Mahlgute bewilligte
Chaussee= und Brückengelder-Freiheit betreffend.
Zur Beseitigung entstandener Zweisel verordnen Wir mit höchster Genehmigung
8Serenissimi und im Einvernehmen mit der Landesvertretung, wie folgt:
Die nach der Höchsten Berordnung wegen Benutzung der Chaussecn und Brücken
und Befreiung von den diesfallsigen Abgaben vom 22. April 1840 (Ges., Samml.
von 1840 Seite 71) unter .I 2 Hl. 1 den Fuhren und dem Treibvieh der In-
länder mit Getreide und daraus gesertigtem Mahlgute nach und von der Müble
bewilligte Chaussec= und Brückengelder-Freiheit bezieht sich lediglich auf die Fubren
und das Treibvich, dessen sich hieländische Mahlgäste bedienen, um das Getreide
und daraus gefertigte Mahlgut, welches zu ihrem eigenen Wirthschafts-
bedarf bestimmt ist, nach und von der Mühle zu transportiren und erktreckt sich
mithin nicht auf die gewerbsmäßige Beförderung von Mahlgut und Getreide durch
die Fuhren und das Treibvieh der Müller.
Rudolstadt, den 7. März 1873.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
v. Ketelhodt.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXIV.
Ausgegeden in Rudolstadt am 19. 8 1873.