Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

40 1873. 
NXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. März 1873, Abänderungen des Postreglements vom. 30. No- 
vember 1871 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 
(Ges.= Samml. 1872 S. 1 ff.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 8. März 1873. 
Fürstlich Schwarzburgisches Miuisterium. 
v. Ketelhodt. 
Berlin, den 2. März 1873. 
Abänderungen des Post-Reglements 
vom 30. November 1871. 
Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Ab- 
änderungen, welche auf Grund der Vorschriften im §. 50 des Gesetzes über das 
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ockober 1871 nachstehend veröffentlicht 
werden: 
A. Im §F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werth- 
angabe betreffend, erhält der Absatz I. folgende Fassung: 
I. Briese mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergeslalt verschlossen sein, daß 
eine Verletzung des Inbalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts 
oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
	        
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