Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 41 
B. Im §. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz All. folgende 
Fassung: 
Xll. Bei Preiscouranten, Courszekteln und Handels-Circularen ist, außer den 
nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechanischem 
Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens des Rei- 
senden gestattet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX. folgende Fassung: 
XIX. Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeit- 
schristen, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine An- 
meldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung 
des tarismäßigen Porkos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeilung 2c. 
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs #c. 
Exemplare ist Sache des Verlegers. 
D0. Der Absatz XXI. des F. 15 ist zu streichen. 
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absatz I. 
und der erste Satz des Absatz U. folgende Fassung: 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muh, soweit 
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an 
der Annahmestelle geschehen. 
I. Insofern der Umfang und die sonstige Beschafsenheit der betreffenden Gegen- 
stände nicht ein anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt 
oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen, die unter der Adresse bestimmter Em- 
pfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Ein- 
lieserung zu bringen. 
F. Im F. 35, die Festsetzungen betrefsend, an wen die Bestellung geschehen 
muß, tritt zwischen dem Absatz Ill. und dem Absatz IV. folgender neue 
Absatz hinzu: 
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (Abs. I.) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briese, 
6.
	        
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