Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

4 1873. 
Poslkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in 
den Mriefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
6. Im F. 37, die Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe 2c. 
betreffend, erhält der Absatz Ul. folgende Fassung: 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu 
Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung 
u) die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleibbriefe, 
5) die recommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriesen und Ab- 
lieferungsscheinen, . 
e) die Sendungen mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die 
dazu gehörigen Ablieferungöscheine, 
d) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
II. Im §. 42, die Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren be- 
tressend, erhält der Absatz II. folgende Fassung: 
II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Post- 
sendungen nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post einge- 
liefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegen- 
stände (§F. 25 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die Höhe des 
im Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen 
Auskunst. 
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarif. 
bestimmungen, treten solgende Aenderungen ein: 
4. Der erste Absatz des §. 1., die Postkarten betreffend, erhält folgende Fassung: 
Die Gebühr für Postkarken beträgt ohne Unterschied der Entsernung pro Stück 
1 Sgr. bz. 2 Kr. Für Poslkarten mit bezahller Rückantwort kommt der Sat von 
1 Sgr. ba 4 Kr. in Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.