Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 43 
K. Der erste Absatz des §. lI., die Drucksachen betreffend, erhält folgende 
Fassung: 
Das Porto für Drucksachen, welche unter der Adresse bestimmter Empfänger 
zur Post gegeben werden, beträgt bis zum Gewichte von 250 Grammen ehne Unter- 
schied der Entsernung für je 50 Grammen oder einen Theil davon: : Sar. ba- 
1 Kr., für derartige Drucksachen über 250 Grammen bis 1 Pfund . ebn 
Unterschied der Entfernung und des Gewichts, der Satz von 3 Sgr bz. 1 
Anwendung. 
L. In demselben Paragraphen erhält der letzte Absatz solgende Fassung: 
Das Porto für Duucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen 
Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch 
die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Bei- 
lage. Exemplar 3 Pfennig bz. 18 Kr., mit der Maßgade, daß, wenn bei Berechnung 
des Gesammtbetlages dieser mit kleineren Bruchgroschen als F abschließt, dafür # Sgr., 
und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkreuzern abschließt, 
dafür 1 Kr. erhoben wird. 
Bei Sendungen in großen Partien kann die Postverwaltung einen Rabatt bis 
zu 50 Prozent n Saßes eintreien lassen. 
M. Im §. AIl, die Waarenproben (Waarenmuster) betreffend, erhält der erste 
Absatz s#trnne Fassung: 
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit 
gedruckten Sachen versandt werden, betrigt das Porto ohne Uutedied der Ent- 
fernung für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon ; Sgr. bz. 1 
NX. Im §. VIII., die Postmandate betreffend, erhält der erste Satz folgende 
assung: 
Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, ein- 
schliehlich des Vorkos und der gecommandatienelebubn. ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Betrages 3 Sgr. bz. 11 
O. Im S§. XII., das Zeitungsbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absaß 
solgende Fassung:
	        
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