Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

44 1873. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betrefsende Zeitung 2c. berichtigt isl. Die Zahl 
der Beslellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden 
ist. Die bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebenden Beträge sind eintretenden- 
salls auf Viertelgroschen bz. auf ganze Kreuzer aufwärts abzurunden. 
F. Zwischen den S§. Xll. und XIIl. trikt hinzu: 
§. Xlin. 
WBestellgeldfät# für das Abtragen der von welterher eingegangenen Brlese mit Werth- 
angabe re., sowle der Postanwelsungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen. 
Für das Abtragen der von weiterher bel den Postanstalten eingegangenen Briefe 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 500 Thalern bz 1000 Gulden im Orts- 
bestellbezirke werden allgemein 1 Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. 
An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briese mit Werth- 
angabe mit höheren Werthbeträgen und Packete mit Werthangabe durch die bestel- 
lenden Boten ausgetragen werden, kommt 
für Brichse mit Werthangabe über 500 Thaler bz. 1000 Gulden 
eine Gebühr von 1 Sgr. bz. 3 Kr., 
für Packete mit Werthangabe: der Tarif für Briese mit Werthangabe 
4 Sgr. und 1 Sgr. bz. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber der an dem be- 
treffenden Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen 
Packete im Einzelnen höhere Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif in 
Anwendung. 
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld- 
beträgen wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 2 Sgr. bz. 2 Kr. erhoben. 
Gebührenfreie Bestellungen von Briefen mit Werthangabe und von baaren 
Geldbeträgen zu Postanweisungen finden nicht statt. 
Für dao Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen Briefe 
mit Werkhangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recommandirten Packete und 
Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen nach dem Landbestell- 
bezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Wertb der bestellten Gegen- 
stände ein Bestellgeld von 1 Sgr. bz. 3 Kr. erhoben.
	        
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