1873. 45
O. Im §S. Alll., das Expreßbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz fol-
gende Fassung:
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Eppessen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei
Verschiedenarkigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unter-
liegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so witt eine Erstattung nicht ein. Im Falle
der Vorausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls nur
für einen Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen und deu-
selben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der Einlieferung voraus-
sehen läßt, daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestimmungsorte gleichzeitig
ersolgen werde. Die Einlieferung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten,
sondern an der Annahmestelle der Postanstalt erfolgen.
R. Der §. XVII., die Nebengebühr für die von den Landbriefträgern einge-
sammelten, zur Weitersendung bestimmten Gegenstände betreffend, erhält
solgende Fassung:
S. XVI.
Nebengeböhr für dlie von den Landbriefträgern elngesammelten, zur Weltersendung.
bestimmten Gegenstände
Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten
portopflichtigen recommandirten Briespostsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung
durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriesträgers nach einer andern Post-
anstalt bestimmt sind, außer den tarismäßigen Porto= und sonstigen Gebühren, eine
Nebengebühr von 3 Sar bz. 2 Kr., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur
Erhebung.
8. Der §. XVIII., den Verkauf von Postwerthzeichen betreffend, erhält fol-
gende Fassung:
S. XVII.
Verkauf von Postwerthilelchen.
a) Freimarken.
Die Freimarken werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publicum
abgelassen.