1873. 47
einfach enthält und bei jeder Klasse genau den Werthstempel (Francobetrag) angiebt,
mit welchem die Abstempelung erfolgen soll.
3) Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Ponto für die Hin-
und Hersendung, den durch die demnächslige Abstempelung sich darstellenden Werth-
betrag der Poslfrankirungszeichen und eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln bei-
jedem Format der Couverks, bei den Streifbändern und bei den Postkarten, ferner
einzeln für jede durch den Stempel darzustellende Werthstuse, mit je 174 Sgr. für
1000 Stück oder für jedes angefangene Tausend berechnet wird.
4) Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie bei Converts 2c., welche,
mit Francostempeln versehen, von der Post verkaust werden. Die zur Abstempelung
bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein.
5) Die beim Abstempeln beschädigten Couverts 2c. werden, soweit nicht der
Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigesügt sind, seitens
der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende andere
Werthzeichen ergänzt.
Die Abstempelung der Briefcouverts darf nur mit solchen Francozeichen
erfolgen, welche bereits durch die an das Publikum zum Verkauf kommenden Werth-
sorten von Freimarken dargestellt werden. Es können danach Briefcouverts zu den
Werthbeträgen von 1, 1. 1. 1, 2, 2, 5 Gr. bz. 1, 2, 3, 7, 9 und 18 Kr. für
das Publicum hergestellt werden. Postkarten dürfen nur mit den Wertbbeträgen
von 1 Gr. bz. 2 Kr., Streifbänder nur mit den Werthbeträgen von 1 Gr. bz.
1 Kr. abgestempelt werden.
T. Im §. XIX., den Verkauf der Formulare zu Postkarten, zu Postanwei-
sungen, zu Postmandaten, oder zu Postbehändigungsscheinen bemeffend,
erhält der erste Absah folgende Fassung:
Ungestempelte Formulare zu Postkarken oder nicht mit Freimarken beklebte For-
mulare zu Postanweisungen werden nur in der nachbezeichneten Anzahl verabfolgt:
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
Fürsll. Schw.= Rudolst. Gesezsamml. XXXIV. 7