Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 1 
LXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. April 1873, betreffend die Kosten für die Beförderung 
Ausgewiesener. 
Der Bundesralh hat in selner Sitzung vom 28. Febr. 1873 über die Kosten 
der Besörderung von Ausgewiesenen — es mag die Verweisung aus Aulaß einer 
gerichtlichen Verurtheilung oder in Folge eingetretener Verarmung oder aus sonsti- 
gen Gründen verfügt worden sein —, sich dahin verständigt, daß die Kosten des 
Transports von Ausländern, welche aus dem Bundesgebict und von Deutschen, 
welche von einem auswärtigen Staate ausgewiesen sind, innerhalb des Bundes- 
hebietes von jedem Bundesslaat insoweit getragen werden, als sie zur Beförderung 
des Verwiesenen durch sein Gebiet aufzuwenden sind. 
Rudolstadt, den 9. April 1873. 
Faerstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
LDXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. April 1873, 
den Besoldungsetat der gemeinschaftlichen Kreisgerichte in Sonders- 
hausen und Arnstadt betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimit wird der zwischen den Staats- 
regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar, des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen und des Fürslenthums Schwarzburg, Rudolstadt über anderweite 
Regelung des Besoldungsetats für das Personal des gemeinschastlichen Kreisgerichts 
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