Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 53 
gezogenen Artikel festgesetzten Besoldungsetat des Personals des gemeinschestlichen 
Kreisgerichts zu Arnstadt anderweit dahin, daß derselbe vom 1. Jannar 1873 ab 
betragen soll 
1) für den Kreisgerichtsdirektor 1200 bis 1400 Thaler, 
2) für die beiden stimmführenden Mitglieder (Räthe und Asses- 
leren) ingleichen für den Staats- 
walt je 900 bis 1100 Thaler, 
3) für die beiden Erkräntn je 500 bis 700 Thaler, 
4) für den Kanzlisten 350 bis 450 Thaler, 
5) für die beiden Boten je 250 Thaler, 
6) für den Gefangenenwärter (für sich und seinen Gehülfen) 
400 bis 450 Thaler. 
Urkundlich dessen ist dieser Vertrag auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich 
Sächsischen Staatsministerium zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht 
des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen von dem Fürstlich Schwarzburgischen 
Ministerium zu Sonderöhausen und auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des 
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministe- 
trium zu Rudolstadt unter Beidrückung der betrefsenden Staatoinsiegel vollzogen 
worden. 
So geschehen 
Weimar, den 15. März 1873. 
(L. S.) Großherzogl. Sächfs. Staatsministerium. 
Thon. 
Sondershausen, den 7. April 1873. 
8.) Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Keyser. 
So geschehen. 
Rudolsdt, den 12. April 1873. 
(L. 8.) Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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