Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

54 1873. 
DAXVIII. Ausführungs-Verordnung 
zu dem Gesetze vom 13. August 1868, die Einführung einer allge- 
meinen Gebändestener betr., vom 18. April 1873. 
In weiterer uen des Gebäudesteuer-Gesetzes vom 13. August 1868 
(Ges.= Samml. S. 412 ff.) S§. 7 und 9 wird unter Bezugnahme auf die Ver- 
ordnung vom 15. März 1872 (Ges.-Samml. S. 104) mit Hochster Genchmigung 
Screnissimi Folgendes verorduct: 
1) Zu §. 7 des Gesetzes: 
Die Leitung der Veranlagungs= Arbeiten, die Entscheidung über die 
Berufungen des Veranlagungs-Commissars und über die Reklamationen 
der Gebäudesteuerpflichtigen wird den Fürstlichen Landrathsämtem über- 
tragen. 
2) Zu §F. 9 des Gesebes: 
Die Einschähungs- (Dwutiten erhalten für die Geschäfte außerhalb 
ihres Wohnorts je 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thlr. Tagegelder und außerdem 
Vergütung der wirklich aufgewendeten Reisekosten, für welche lepztere, inso- 
fern nicht die Anwendung von Transportmitteln nachgewiesen wird, täglich 
1 Fl. 45 Xr. oder 1 Thlr. liquidirt werden können. 
Rudolstadt, den 18. April 1873. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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