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1873.
& XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. April 1873, den §. 108 der Reichs-Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 betreffend.
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten wird zur Beseitigung ent-
standener Zweisel und zum Zweck der Herbeiführung eines gleichmäßigen Ver-
sahrens bezüglich des §. 108 der Neichs-Gewerbsordnung vom 21. Juni 1869 auf
Nachstehendes aufmerksam gemacht.
1) Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen,
Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Auf-
hebung des Arbeits= oder Lehwerhältmisses, auf die gegenseitigen Leistungen
während desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den S§. 113
und 124 der Gewerde-Ordnung erwähnten Zeugnisse beziehen, sind durch die
Gemeinde-Behörde des Orts, wo das Gewerbe betrieben wird, be-
züglich die Gewerbeanstalt belegen ist, zur Entscheidung zu bringen.
Die Gemeinde-Behörde hat zunächst eine vergleichsweise Verständigung
der streitenden Theile zu versuchen, wenn dieser Versuch aber mißlingt, eine
sörmliche Entscheidung zu ertheilen und diese den Parteien entweder schrist-
lich oder mündlich zu Protokoll zu eröffnen.
Der Tag der Eröffnung oder Zufertigung der Entscheidung ist sorgsältig
zu den Akten zu vermerken.
2) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde steht den Betheiligten
eine Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen präclusivischer Frist offen;
die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten.
3) Die Berufung auf den Rechtoweg erfolgt durch die Erhebung einer
förmlichen gerichtlichen Klage. Diese Klage ist je nach der Höhe des Streit.
objeets bei den Fürsllichen Justizämtern oder den Fürstlichen Kreisgerichten zu
erheben (S§. 1, 10 und 11 des Gesetzes vom 1. Mai 1850. Gesetzsammlung
S. 352), sie gehört aber ohne Rücksicht auf den Betrag des Srreitgegenstandes