1873. 57
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jnhre 1873.
X. NX. Gesetz,
die Einführung von Friedensrichtern betreffend, vom 2. Mai 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben nachdem durch die Einführung der freien Gerichtstage bereits eine Ein,
richtung getroffen ist, welche die gütliche Schlichtung Klreitiger Nechtsangelenenbriten
und dadurch die Verminderung der Processe bezweckt, — um diese Absicht noch all-
gemeiner zu erreichen, die Einführung von Friedensrichtern beschlossen und
verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
8. 1.
Für alle Stadt= und Laudgemeinden sollen im Falle des von der Gemeinde-
behörde ausgesprochlnen und von dem Landrathsamte bestätigten Bedürfnisses
berchencrichr bestellt werden.
riedensrichter werden von den Gwomeinbbebönh (Artt. 99 u. 157 der
zuiiinen Gemeindeordnung vom 23. April 1858) gewäh
Die Abgrenzung der friedensrichterlichen Bezirke, aes regelmaßig 2 bis
3000 Seelen umfassen sollen, wird im Verwaltungswege normirt.
8. 2.
Die Friedensrichter werden jedesmal auf drei Jabre gewählt. Die abtretenden
Friedensrichter sind wieder wählbar.
Fähig zum Amte eines Friedensrichters ist im Allgemeinen jeder Einwohner
des Wahlbezirks, der das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich im vollen Genusse
der stoattbürgerlich Rechte befindet.
Furstl. Schw., Rndolst. Gesegsammlung XXXNIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. V 1873.