ss 1873.
Bei der Auswahl der Friedensrichter ist aber ganz besonders darauf zu sehen,
daß der Friedensrichter ein ganz unbescholtener, selbstständiger und geachteter Mann
sein muß, mit den Geschäften des bürgerlichen Lebens vertraut und befähigt, einen
schriftlichen Aufsatz deutlich abzufassen. Der Besitz besonderer Rechtskenntnisse ist nicht
unumgänglich nöthiges Erforderniß.
8.3.
Das Amt eines Friedensrichters kann nur dann ausgeschlagen werden, wenn
nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit des Gewählten besondere Gefahr
oder für die häuslichen Verhältnisse desselben ein bedeutender Nachtheil entstehen
erde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Hof- und Staats-
dienern, von Kirchen= und Schuldienern, von Militairpersonen, von Aerzten und
Wumärzten, ingleichen von denjenigen, die ein Gemeindeamt verwalten oder die
ummittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl das Amt eines Friedensrichters während
der vorschriftsmäßigen Dienstzeit versehen haben; endlich von denen, welche das
60. Lebensjahr überschitten haben.
Hof. und Staatsdiener, Kirchen= und Schuldiener, sowie Militairpersonen be-
dürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Das einmal angenommene Amt kann nicht ausgegeben werden, wenn nicht
inzwischen Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt hätten, das Amt gleich nach
ersolgter Wahl auszuschlagen.
Wer die Annahme einer Wahl ohne geseblichen Entschuldigungsgrund verweigert
oder ohne einen solchen Grund ein übernommenes Amt niederlegt, verliert zur
Strafe sein Stimmrecht in der Gemeinde für den Zeitraum, für welchen er ver-
pflichtet war, das Amt zu übernehmen oder beizubehalten.
Ueber die Ablehnungsgründe eines zum Friedensrichter Gewählten haben die
Landrathoämter zu befinden. Gegen ihre Entscheidung ist Rekurs an das Mini-
sterium zulässig.
8. 4.
Die Friedensrichter sind von dem Einzelgerichte des Bezirks mittelst Eides zu
verpflichten.