Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

60 1873. 
können. Ist dieser Punkt nicht klar, so haben sie die Parteien an den ordentlichen 
Richter zu verweisen. 
8. 10. 
Ueberhaupt ist jeder Friedensrichter besugt, solche streitige Angelegenheiten, 
deren Erörterung ihm zu weitläusig und schwierig erscheint, abzulechnen und an den 
Richter zu verweisen. 
S. 11. 
Konkurs-, Wechsel,, Arrest= und Chesachen sind vom Beuse des Friedens. 
richters ausgenommen. 
8. 12. 
Isl die Thäligkeit des Friedenorichters angerusen, so hat er die Parteien binnen 
drei Tagen auf einen höchstens acht Tage hinaus anzuberaumenden Termin zur 
hütlichen Verhandlung mündlich oder schristlich vorzuladen. . 
8. 13 
Melden sich beide Theile, so vernimmt sie der Friedensrichter, prüft die etwa 
zur Slelle gebrachten schristlichen Beweise, spricht seine Mcinung darüber aus und 
macht Vorschläge, nie der Sueit ducch einen Vergleich zu beendigen sein dürste. 
S. 14. 
Vevollmächtigte werden nicht zugelassen, wohr aber Beislände, als welche jedoch 
Rechtsanwälte ausgeschlossen sind. 
§. 15 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so nimmt der Friedensrichter darüber ein 
Protocoll auf, welches von den Parkeien, nachdem es ihnen langsam und deutlich 
vorgelesen ist, genehmigt und unterschrieben werden muß. 
Das Protocoll muß enthalten: 
Ort und Datum.
	        
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