60 1873.
können. Ist dieser Punkt nicht klar, so haben sie die Parteien an den ordentlichen
Richter zu verweisen.
8. 10.
Ueberhaupt ist jeder Friedensrichter besugt, solche streitige Angelegenheiten,
deren Erörterung ihm zu weitläusig und schwierig erscheint, abzulechnen und an den
Richter zu verweisen.
S. 11.
Konkurs-, Wechsel,, Arrest= und Chesachen sind vom Beuse des Friedens.
richters ausgenommen.
8. 12.
Isl die Thäligkeit des Friedenorichters angerusen, so hat er die Parteien binnen
drei Tagen auf einen höchstens acht Tage hinaus anzuberaumenden Termin zur
hütlichen Verhandlung mündlich oder schristlich vorzuladen. .
8. 13
Melden sich beide Theile, so vernimmt sie der Friedensrichter, prüft die etwa
zur Slelle gebrachten schristlichen Beweise, spricht seine Mcinung darüber aus und
macht Vorschläge, nie der Sueit ducch einen Vergleich zu beendigen sein dürste.
S. 14.
Vevollmächtigte werden nicht zugelassen, wohr aber Beislände, als welche jedoch
Rechtsanwälte ausgeschlossen sind.
§. 15
Kommt ein Vergleich zu Stande, so nimmt der Friedensrichter darüber ein
Protocoll auf, welches von den Parkeien, nachdem es ihnen langsam und deutlich
vorgelesen ist, genehmigt und unterschrieben werden muß.
Das Protocoll muß enthalten:
Ort und Datum.