Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

62 1873. 
ii 
Auf dem Grunde eines von dem Friedensrichter geschlossenen Vergleichs soll 
von dem persönlichen Richter die Execution verfügt und vollstreckt werden, sobald 
darauf mit Ueberreichung der Ausfertigung des Vergleichs angetragen wird. 
*5 23. 
Mder Vergleich dunkel oder unvollständig oder sonst wesentlich mangelhaft 
abgefaßt, so hat der Executionsrichter die Parteien vorzuladen, um den Mangel zu 
heben, oder die Sache zu diesem Zwecke an den Friedensrichter mnciweitn. 
Wird die Beseitigung des Anstandes auf diesem Wege nicht erreicht, so ist den 
Parteien die weitere Verfolgung der Sache vor dem ordentlichen Nichter zu überlassen. 
5. 24. 
Die Verhandlungen der Friedensrichter sind sportelfrei. Die Parteien haben 
aber die Copialien. 7.22 — 2 für den Bogen, baare Auslagen und Bestell- 
geld für die Vorladung zu entrichten. Das letztere beträgt für jede vorgeladene 
Person 37 1 = 1.“ innerhalb des Wohnortes des Friedensrichters; außerdem 
7.27 = 2. 
Die Schreibmaterialien und sonstigen Büreaubedürfnisse der Friedensrichter sind 
durch die Gemeinden zu beschaffen. Ebenso haben dieselben die Auslagen zu erstatten, 
die der Urtedenerichter für das Gelaß zur Verwaltung seines Amtes elwa zu machen 
genöthigt 
5. 25. 
Bleiben beide Theile im Termine aus, oder erscheint nur ein Theil, oder kömmt 
ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Friedensrichter die Auslagen und Bestell- 
gelder von derjenigen Partei zu erheben, welche die Ladung ausgebracht hat. 
Der Autragsteller kann indeß, wenn die Sache in Folge des Ausbleibens der 
Gegenpartei nicht hat verhandelt werden können, und wenn er in dem darauf von 
ihm gerichtlich anhängig gemachten Rechtsstreite obsiegt, von dem unterliegenden 
Theile die bei dem Friedensrichter erwachsenen Auslagen und Bestellgelder ersetzt 
verlangen.
	        
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