Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 63 
Erscheinen die Parteien im Termine und es gelingt, dieselben zu vereinigen, 
so sind die Kosten, sofern der Vergleich nichts anderes bestimmt, von den Parteien. 
gemeinschaftlich zu tragen. 
Werden die Kosten von der Partei nicht berichtigt, so sind dieselben auf Antrag 
des Friedensrichters von dem Einzelgerichte im Wege des Hülfsverfahrens ein- 
zuziehen. 
Dasselbe gilt von den nach §F. 5 des Gesetzes festgesetzten Strafen. 
§5 20. 
Der Friedensrichter ist berechtigt, von den Parteien wegen der Copialien, der 
Bestellgelder und etwaiger Auslagen entsprechende Vorschüsse zu erheben. 
8. 27. 
Die Friedensrichter stehen in Bezug auf die Ausübung ihres Berufes unter 
der Aussicht der Einzelgerichte und haben deren dienstlichen Anweisungen Folge zu 
leisten. Die Oberaufsicht steht den Kreisgerichten zu. 
8. 28. 
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst, 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 2. Mai 1873. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
 
	        
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