158. 1906
Gebühren, die nach Kalenderjahren oder Rechnungsjahren anzusetzen sind,
werden je mit dem Schlusse des Kalender= oder Rechnungsjahres fällig.
* 22.
Bei jedem Antrage auf Vornahme einer Haudlung, mit welcher bare Aus-
lagen verbunden sind, ist ein zu deren Deckung hinreichender Vorschuß von dem
Antragsteller zu zahlen. Die Höhe des Vorschusses bestimmt das Gericht.
Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vor-
schusses abhängig machen, sofern nicht glanbhaft gemacht wird, daß mit der Ver-
zögerung ein nicht zu ersetzender Nachteil verbunden ist. Über Einwendungen
gegen eine derartige Anordnung wird im Dienstaussichtswege entschieden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt bestehen,
auch wenn die Kosten des Verfahrens von einem anderen übernommen sind. In-
gleichen findet eine Zurückzahlung des geleisteten Vorschusses nur insoweit statt,
als der Betrag des Vorschusses den bei Beendigung des Geschäfts in Ansat#
kommenden Betrag an Gebühren und Anslagen ühbersteigt.
23.
Alle nicht von Amtswegen zu fricha Zeugnisse, Ausfertigungen und
Abschriften sollen erst nach der Entrichtung der in der Sache erwachsenen Kosten,
einschließlich der Kosten des zugrunde liegenden Geschäfts, dem Empfangsberechtigten
ausgehändigt werden. Das Gleiche gilt, soweit gerichtliche Urkunden in Urschrift
hinausgegeben werden, von der Aushäudigung der Urschrift.
* 24.
Ist für den Gebührensaß der Wert des Gegenstands maßgebend, so wird
dieser von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt, soweit nicht in den 88 25
bis 33 besondere Vorschriften gegeben sind.
8 25.
Für die Wertsberechnung ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, der Zeit-
punkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Wert ist nur der Hauptgegen-